


Zur Zulässigkeit der Werbung mit „ab“-Preisen; zur Werbung mit „Vorzugspreisen“
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 30
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 4914 Wörter, Seiten 111-116
30,00 €
inkl MwSt




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§ 2 Abs 4 iVm § 2 Abs 6 Z 3 UWG:; Die konkrete Anführung eines bestimmten Preises („ab“-Preis) für eine beworbene Pauschalreise, der bei Inanspruchnahme des dafür angegebenen Zeitraums auch tatsächlich entrichtet werden muss, und die weitere Angabe der für andere Zeiträume jeweils zusätzlich zu zahlenden Saisonzuschläge verstößt nicht gegen § 2 Abs 4 iVm § 2 Abs 6 Z 3 UWG. Aus diesen Bestimmungen ist keine Pflicht für den Unternehmer abzuleiten, die von ihm deutlich und ziffernmäßig ausgewiesenen Zuschläge mit einem angeführten „ab“-Preis zusammenzurechnen und die jeweiligen Summen gesondert auszuweisen, damit der zu entrichtende Preis auch für alle möglichen Varianten der Pauschalreise angeführt wird, die der Verbraucher beliebig auswählen kann.
Art 3, Art 4 Abs 2 der RL 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 („Pauschalreise-RL“):; Auch aus Art 3 Pauschalreise-RL ist nicht abzuleiten, dass eine Preiswerbung mit „ab“-Preisen und der Anführung von Zuschlägen für die vom Kunden frei wählbaren Varianten schon deshalb unzulässig ist, weil keine Zusammenrechnung des Gesamtpreises für die einzelnen Varianten der Pauschalreise vorgenommen wurde.
Eine derartige Zusammenrechnungspflicht im Bereich der Preiswerbung ergibt sich auch nicht aus Art 4 Abs 2 leg cit und dem Anhang zur RL, wobei auf diese Normen im Anhang II zur RL-UGP ohnedies nicht verwiesen wird.
§ 2 UWG:; Zwischen den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise und dem Entschluss, sich mit dem Angebot näher zu befassen, insb zu kaufen, muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Die Relevanz der Irreführungseignung ist schon dann zu bejahen, wenn die unrichtige Angabe den Durchschnittsverbraucher dazu veranlassen kann, sich näher mit dem Angebot des Unternehmers zu befassen. Die unrichtige Behauptung von „Vorzugspreisen“ für die Leser bestimmter Printmedien erfüllt diese Voraussetzung.
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- LG Linz, 21.01.2015, GZ Cg 29/13w-16
- § 2 Abs 4 UWG
- OLG Linz, 23.09.2015, GZ R 52/15k-20
- § 2 UWG
- Art 3, Art 4 Abs 2 der RL 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 („Pauschalreise-RL“)
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2016/36
- § 2 Abs 6 Z 3 UWG
- OGH, 11.08.2015, 4 Ob 107/15m, „Pauschalreisen“
§ 2 Abs 4 iVm § 2 Abs 6 Z 3 UWG:; Die konkrete Anführung eines bestimmten Preises („ab“-Preis) für eine beworbene Pauschalreise, der bei Inanspruchnahme des dafür angegebenen Zeitraums auch tatsächlich entrichtet werden muss, und die weitere Angabe der für andere Zeiträume jeweils zusätzlich zu zahlenden Saisonzuschläge verstößt nicht gegen § 2 Abs 4 iVm § 2 Abs 6 Z 3 UWG. Aus diesen Bestimmungen ist keine Pflicht für den Unternehmer abzuleiten, die von ihm deutlich und ziffernmäßig ausgewiesenen Zuschläge mit einem angeführten „ab“-Preis zusammenzurechnen und die jeweiligen Summen gesondert auszuweisen, damit der zu entrichtende Preis auch für alle möglichen Varianten der Pauschalreise angeführt wird, die der Verbraucher beliebig auswählen kann.
Art 3, Art 4 Abs 2 der RL 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 („Pauschalreise-RL“):; Auch aus Art 3 Pauschalreise-RL ist nicht abzuleiten, dass eine Preiswerbung mit „ab“-Preisen und der Anführung von Zuschlägen für die vom Kunden frei wählbaren Varianten schon deshalb unzulässig ist, weil keine Zusammenrechnung des Gesamtpreises für die einzelnen Varianten der Pauschalreise vorgenommen wurde.
Eine derartige Zusammenrechnungspflicht im Bereich der Preiswerbung ergibt sich auch nicht aus Art 4 Abs 2 leg cit und dem Anhang zur RL, wobei auf diese Normen im Anhang II zur RL-UGP ohnedies nicht verwiesen wird.
§ 2 UWG:; Zwischen den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise und dem Entschluss, sich mit dem Angebot näher zu befassen, insb zu kaufen, muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Die Relevanz der Irreführungseignung ist schon dann zu bejahen, wenn die unrichtige Angabe den Durchschnittsverbraucher dazu veranlassen kann, sich näher mit dem Angebot des Unternehmers zu befassen. Die unrichtige Behauptung von „Vorzugspreisen“ für die Leser bestimmter Printmedien erfüllt diese Voraussetzung.
- LG Linz, 21.01.2015, GZ Cg 29/13w-16
- § 2 Abs 4 UWG
- OLG Linz, 23.09.2015, GZ R 52/15k-20
- § 2 UWG
- Art 3, Art 4 Abs 2 der RL 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 („Pauschalreise-RL“)
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2016/36
- § 2 Abs 6 Z 3 UWG
- OGH, 11.08.2015, 4 Ob 107/15m, „Pauschalreisen“