Zur Zulässigkeit des Rechtswegs bei Räumungskosten
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 4308 Wörter, Seiten 35-39
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Im Zuge der Räumungsexekution angefallene Räumungskosten sind gem § 349 iVm § 74 EO ausschließlich im Exekutionsverfahren geltend zu machen. Insofern besteht die Unzulässigkeit des Rechtswegs.
Für eine nach Vollzug der zwangsweisen Räumung erfolgte Entrümpelung sind die Kosten nicht nach § 74 EO zuzusprechen. Die nicht ordnungsgemäße Rückgabe des Objekts durch den Verpflichteten kann allerdings Schadenersatzansprüche des betreibenden Gläubigers nach § 1111 ABGB auslösen, die nicht im Exekutionsverfahren, sondern im Rechtsweg geltend zu machen sind.
- § 40 Abs 2 ZPO
- OGH, 20.09.2023, 1 Ob 93/23t
- LGZ Graz, 5 R 149/22a
- BG Graz-West, 111 C 194/21p
- WOBL-Slg 2025/7
- § 1295 Abs 1 ABGB
- § 349 EO
- § 19 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- § 1111 ABGB
- § 1 JN
- § 74 EO