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Zur Zulässigkeit des Rechtswegs bei Räumungskosten

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
4308 Wörter, Seiten 35-39

30,00 €

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Im Zuge der Räumungsexekution angefallene Räumungskosten sind gem § 349 iVm § 74 EO ausschließlich im Exekutionsverfahren geltend zu machen. Insofern besteht die Unzulässigkeit des Rechtswegs.

Für eine nach Vollzug der zwangsweisen Räumung erfolgte Entrümpelung sind die Kosten nicht nach § 74 EO zuzusprechen. Die nicht ordnungsgemäße Rückgabe des Objekts durch den Verpflichteten kann allerdings Schadenersatzansprüche des betreibenden Gläubigers nach § 1111 ABGB auslösen, die nicht im Exekutionsverfahren, sondern im Rechtsweg geltend zu machen sind.

  • § 40 Abs 2 ZPO
  • OGH, 20.09.2023, 1 Ob 93/23t
  • LGZ Graz, 5 R 149/22a
  • BG Graz-West, 111 C 194/21p
  • WOBL-Slg 2025/7
  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • § 349 EO
  • § 19 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1111 ABGB
  • § 1 JN
  • § 74 EO

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