Zur Zulässigkeit einer abweichenden Vereinbarung über den Übernahmspreis gem § 14 Abs 3 WEG 2002
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 28
- Rechtsprechung, 1009 Wörter
- Seiten 18 -19
- https://doi.org/10.33196/wobl201501001801
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Die in § 14 Abs 3 Satz 4 WEG 2002 angeordnete sinngemäße Anwendung des Abs 2 Satz 2 bedeutet, dass eine einvernehmliche – abweichende – Bestimmung des Übernahmspreises unzulässig ist, wenn dadurch in die Rechte von Gläubigern oder Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen eingegriffen wird.
- WOBL-Slg 2015/4
- LG Klagenfurt, 3 R 168/13k
- § 14 Abs 3 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 20.05.2014, 5 Ob 77/14f, Zurückweisung des Revisionsrekurses
- BG Klagenfurt, 3 Pg 175/13d
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