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Zur Zulässigkeit einer abweichenden Vereinbarung über den Übernahmspreis gem § 14 Abs 3 WEG 2002

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Die in § 14 Abs 3 Satz 4 WEG 2002 angeordnete sinngemäße Anwendung des Abs 2 Satz 2 bedeutet, dass eine einvernehmliche – abweichende – Bestimmung des Übernahmspreises unzulässig ist, wenn dadurch in die Rechte von Gläubigern oder Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen eingegriffen wird.

  • WOBL-Slg 2015/4
  • LG Klagenfurt, 3 R 168/13k
  • § 14 Abs 3 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 20.05.2014, 5 Ob 77/14f, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • BG Klagenfurt, 3 Pg 175/13d

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