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Zur Zulässigkeit einer Änderung nach § 16 Abs 2 WEG 2002 iZm der Anbringung einer Sicherheits-Gittertüre

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Für die Zulässigkeit einer Änderung nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 kommt es besonders darauf an, ob sie dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Dazu zählen auch Maßnahmen zum Schutz vor Einbrüchen. Ob diese der Übung des Verkehrs entsprechen und einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind.

  • WOBL-Slg 2015/7
  • BG Josefstadt, 17 Msch 28/11v
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 04.09.2014, 5 Ob 86/14d, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • § 16 Abs 2 Z 2 WEG
  • LGZ Wien, 40 R 244/13y

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