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Zur Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung wegen Verdachts eines Kartellverstoßes; Relevanz von anonymen Anzeigen

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Für einen erfolgreichen Antrag auf Bewilligung einer Hausdurchsuchung ist es erforderlich,

a) einen Verstoß gegen das Kartellgesetz in rechtlicher Hinsicht schlüssig zu behaupten,

b) Umstände darzutun, aus denen sich der begründete Verdacht ergibt, sowie

c) darzulegen, warum die Hausdurchsuchung zur Erhärtung dieses Verdachts erforderlich und verhältnismäßig ist.

Begründet ist ein Verdacht iSd § 12 Abs 1 WettbG, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lässt, wofür Tatsachen vorliegen müssen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsbestimmungen vorliegt. Ein „dringender Tatverdacht“ ist weder nach dem Kartellgesetz bzw WettbG noch nach der StPO Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung. Ob ein begründeter Verdacht iSd § 12 WettbG vorliegt, ist durch eine rechtliche Würdigung der tatsächlichen verdachtbegründend behauptenden Umstände zu ermitteln und daher im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof überprüfbar.

Ein begründeter Verdacht einer kartellgesetzwidrigen Absprache kann sich auch daraus ergeben, dass sich ein Unternehmen an Abstimmungen beteiligt oder nur an diesen teilgenommen hat, ohne sich offen dagegen auszusprechen.

Auch der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine die Durchsuchung von Orten rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht.

  • WBl-Slg 2014/36
  • OLG Wien als KartellG, 04.07.2013, 25 Kt 7625 Kt 7725 Kt 7825 Kt 79/13-5
  • § 12 Abs 1 WettbG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH als KOG, 07.11.2013, 16 Ok 7/13, „Anif-Runden“

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