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Zur Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 30
- Rechtsprechung, 1601 Wörter
- Seiten 468-470
- https://doi.org/10.33196/wbl201608046801
30,00 €
inkl MwStBegründet ist ein Verdacht iSd § 12 WettbG nach stRsp, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lässt, wofür Tatsachen vorliegen müssen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsbestimmungen vorliegt. Ein „dringender“ Tatverdacht ist weder nach dem Kartellgesetz bzw Wettbewerbsgesetz noch nach der StPO Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung.
Zur Erreichung des Zwecks der Aufklärung des begründeten Verdachts ist eine Hausdurchsuchung immer dann geeignet und erforderlich, wenn erst nach zur Aufklärung geeigneten Informationsquellen gesucht werden muss und allenfalls auch dann, wenn die Vollständigkeit bereits vorhandener Unterlagen überprüft werden muss. Die Erforderlichkeit ist anhand des verfolgten und dem Adressaten bekanntgegebenen Zwecks zu beurteilen. Die Ermittlungen sind aber nicht auf Tatsachen beschränkt, die unmittelbar die Tatbestandsvoraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes betreffen, sondern umfassen auch Informationen über den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem der Verfahrensgegenstand beurteilt werden muss.
Die Bundeswettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet offenzulegen, aufgrund welcher Informationen sie zu den – die für die Bewilligung der Hausdurchsuchung erforderliche Verdachtslage begründenden – Beweismitteln gelangt ist.
- OGH als KOG, 16.06.2016, 16 Ok 6/16t, „Trockenbau“
- § 12 WettbG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2016/157
- OLG Wien, 16.03.2016, GZ 27 Kt 9/16zGZ 27 Kt 10/16x-3
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