


Zur Zulässigkeit von Antragsänderungen im Beschwerdeverfahren
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 2
- Inhalt:
- Judikatur - Verfahrensrecht
- Umfang:
- 1452 Wörter, Seiten 253-256
20,00 €
inkl MwSt




-
Nach der Literatur und der (nunmehr zum VwGVG ergangenen klarstellenden) Rechtsprechung des VwGH sind die Grundsätze und vor allem die engeren Grenzen der Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags wie (ehemals) im Berufungsverfahren gemäß § 66 Abs 4 AVG auf Antragsänderungen während eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens übertragbar.
Der erst im Beschwerdeverfahren geänderte Antrag des Bf liegt außerhalb der (Rechts)Sache des Beschwerdeverfahrens gemäß § 27 und § 28 Abs 1 VwGVG. Einerseits ist eine andere Norm anzuwenden und andererseits bezieht sich der Antrag nach der materiellen Rechtslage auf eine andere behördliche Erledigungsform. Eine Sachentscheidung über den geänderten Antrag unmittelbar durch das VwG kommt daher als außerhalb der Rechtssache und damit der funktionellen Zuständigkeit des VwG gelegen nicht in Betracht.
Die als (konkludente) Zurückziehung zu wertende Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags hat zur Folge, dass einerseits der angefochtene Bescheid (mangels eines dahingehenden Antrags) ersatzlos zu beheben und andererseits das VwG zur Entscheidung über den nunmehrigen Antrag (funktionell) unzuständig ist.
-
- § 13 Abs 8 AVG
- § 6 Abs 1 AVG
- VwG Wien, 15.12.2014, VGW 151/082/28662/2014
- § 66 Abs 4 AVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 28 Abs 1 VwGVG
- § 17 VwGVG
- ZVG-Slg 2015/46
Nach der Literatur und der (nunmehr zum VwGVG ergangenen klarstellenden) Rechtsprechung des VwGH sind die Grundsätze und vor allem die engeren Grenzen der Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags wie (ehemals) im Berufungsverfahren gemäß § 66 Abs 4 AVG auf Antragsänderungen während eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens übertragbar.
Der erst im Beschwerdeverfahren geänderte Antrag des Bf liegt außerhalb der (Rechts)Sache des Beschwerdeverfahrens gemäß § 27 und § 28 Abs 1 VwGVG. Einerseits ist eine andere Norm anzuwenden und andererseits bezieht sich der Antrag nach der materiellen Rechtslage auf eine andere behördliche Erledigungsform. Eine Sachentscheidung über den geänderten Antrag unmittelbar durch das VwG kommt daher als außerhalb der Rechtssache und damit der funktionellen Zuständigkeit des VwG gelegen nicht in Betracht.
Die als (konkludente) Zurückziehung zu wertende Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags hat zur Folge, dass einerseits der angefochtene Bescheid (mangels eines dahingehenden Antrags) ersatzlos zu beheben und andererseits das VwG zur Entscheidung über den nunmehrigen Antrag (funktionell) unzuständig ist.
- § 13 Abs 8 AVG
- § 6 Abs 1 AVG
- VwG Wien, 15.12.2014, VGW 151/082/28662/2014
- § 66 Abs 4 AVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 28 Abs 1 VwGVG
- § 17 VwGVG
- ZVG-Slg 2015/46