Zur Zulässigkeit von Regelungen eines Mitgliedstaats zur Konkretisierung der Höhe von Ausgleichsleistung nach der PSO-VO
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 24
- Judikatur, 4103 Wörter
- Seiten 169 -175
- https://doi.org/10.33196/rpa202403016901
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Die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienstleistungen eine Ausgleichsleistung nur gewährt werden kann, wenn die entsprechenden Mittel im Haushaltsgesetz des Mitgliedstaats für das betreffende Jahr vorgesehen und an die zuständige Behörde auch ausgezahlt worden sind, widerspricht den Vorgaben des Art 4 Abs 1 Buchst b PSO-VO.
Den Anforderungen des Art 4 Abs 1 Buchst b PSO-VO entspricht eine Ausgleichsleistung, deren Parameter zuvor in objektiver und transparenter Weise alleine in einer allgemeinen Vorschrift aufgestellt wurde, die die Höhe dieser Ausgleichsleistung festlegt.
- Götzl, Philipp
- Schoberleitner, Lisa Maria
- EuGH, 25.01.2024, C-390/22, „Obshtina Pomorie“
- Allgemeine Vorschrift PSO-VO
- Personenverkehr mit Bussen
- Art 2 lit l PSO-VO
- Ausgleichsanspruch PSO-VO
- Nr 2 Anhang PSO-VO
- öffentlicher Dienstleistungsauftrag
- Parameter für Ausgleichsleistung
- Art 2 lit i PSO-VO
- Art 5 Abs 5 PSO-VO
- Staatshaushalt
- Art 6 PSO-VO
- RPA 2024, 169
- gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienstleistung
- öffentliche Personenverkehrsdienste
- Vergaberecht
- Art 3 PSO-VO
- Art 4 lit b PSO-VO
- Art 1 PSO-VO
- Art 2 lit h PSO-VO
- Ausgleichsleistung