Zur Zulässigkeit von up-stream Verschmelzungen überschuldeter Tochtergesellschaften (Sanierungsverschmelzungen): Anmerkungen zu OGH 6 Ob 203/20a
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 35
- Aufsatz, 3544 Wörter
- Seiten 369 -374
- https://doi.org/10.33196/wbl202107036901
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Auch wenn der OGH in seiner „Neutronics“-Entscheidung das Erfordernis des positiven übertragenen Vermögens bei einer down-stream Verschmelzung im Detail erörtert und dargelegt hat, war der Entscheidung keine abschließende Aussage zu entnehmen, ob daraus ein allgemeiner Grundsatz abgeleitet werden könne und generell bei allen Verschmelzungsvorgängen und -richtungen das übertragene Vermögen einen positiven Verkehrswert aufweisen müsse. Diese Rechtsfrage hat der OGH auch in seinen weiteren (jüngeren) Entscheidungen – in denen er sich mit verschiedenen Konzernverschmelzungskonstellationen auseinandergesetzt hat – offengelassen und erst jetzt eine klare Aussage zum (Nicht)Erfordernis des positiven übertragenen Vermögens bei einer Konzernverschmelzung up-stream getroffen.
- Tomic, Tamara
- Gläubigerschutz
- Verschmelzung
- § 879 ABGB
- WBL 2021, 369
- Kapitalerhaltungsgrundsatz
- § 66 IO
- § 3 Abs 4 SpaltG
- § 96 Abs 2 GmbHG
- up-stream Verschmelzung
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 225a Abs 1 AktG
- Sanierungsverschmelzung
- sittenwidrige Gläubigerschädigung
- § 67 IO
- § 84 Abs 1 Z 4 GmbHG
- Verkehrswert des übertragenen Vermögens
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