


Zur Zurechnung kundennäherer WPDLU.
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 66
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 228 Wörter, Seiten 142-143
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§ 1313a ABGB. Der Geschäftsherr haftet nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs herausfällt, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Geschäftsherrn wahrzunehmen hatte.
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- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
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- OGH, 25.10.2017, 3 Ob 165/17m
- oeba-Slg 2018/2431
§ 1313a ABGB. Der Geschäftsherr haftet nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs herausfällt, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Geschäftsherrn wahrzunehmen hatte.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- OGH, 25.10.2017, 3 Ob 165/17m
- oeba-Slg 2018/2431