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Heft 9, September 2016, Band 64
Zur Zusammenrechnung mehrerer, beschränkt pfändbarer Geldforderungen des Schuldners gegen in- und ausländische Drittschuldner.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 64
- Rechtsprechung des OGH, 3086 Wörter
- Seiten 679-682
- https://doi.org/10.47782/oeba201609067901
20,00 €
inkl MwSt§§ 292, 294a EO. Der Grundsatz, dass die materielle Rechtskraft nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält, gilt auch für einen Zusammenrechnungsbeschluss gemäß § 292 Abs 2 EO.
Voraussetzung für eine Zusammenrechnung gemäß § 292 Abs 2 EO ist, dass die fraglichen Forderungen weder unpfändbar noch unbeschränkt pfändbar sind. Liegen beschränkt pfändbare Geldforderungen vor, findet die Zusammenrechnung auch mit Forderungen gegen ausländische Drittschuldner und auch mit solchen statt, auf die nicht Exekution geführt wird.
Für die Beurteilung, ob beschränkt pfändbare Geldforderungen gegen ausländische Drittschuldner iSd § 292 Abs 2 EO vorliegen, ist allein entscheidend, ob diese Forderungen, bestünden sie gegen einen inländischen Drittschuldner, nach den Vorschriften der EO beschränkt pfändbar wären; auf im Ausland bestehende Pfändungsbeschränkungen ist nicht Bedacht zu nehmen.
Jedenfalls dann, wenn sich die beschränkt pfändbaren in- und ausländischen Einkünfte insgesamt annähernd in den Bereichen des pfändungsfreien Betrags bewegen, ist trotz einer allenfalls das österreichische Existenzminimum gefährdenden ausländischen Pfändung die Zusammenrechnung nicht aufzuheben. Die Verpflichtung des Exekutionsgerichts, auf die Gewährung des inländischen Existenzminimums zu achten, ist vielmehr durch eine darauf Bedacht nehmende Anordnung iSd § 292 Abs 3 EO zu erfüllen.
Der Bezeichnung eines Drittschuldners als jenen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat, steht weder entgegen, dass er im Ausland domiziliert ist, noch, dass die Forderungen gegen ihn nicht gepfändet worden sind. Letzterenfalls entfaltet der Beschluss ihm gegenüber aber keine Rechtswirkungen.
- Kellner, Markus
- Bollenberger, Raimund
- oeba-Slg 2016/2256
- OGH, 19.08.2015, 3 Ob 79/15m
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