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Heft 10, Oktober 2017, Band 31
Zur Zuständigkeit und zu den Zuständigkeitsgrenzen des Beirates einer Privatstiftung
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 31
- Rechtsprechung, 2098 Wörter
- Seiten 594-597
- https://doi.org/10.33196/wbl201710059401
30,00 €
inkl MwStEinem Beirat können auch Zustimmungsvorbehalte eingeräumt werden (hier dem Katalog des § 95 AktG im Wesentlichen entsprechende Vorbehalte).
Durch ein bloßes Anhörungsrecht wird die Unabhängigkeit des Vorstands nicht beeinträchtigt. Ein bloßes Anhörungsrecht hat auch nicht die Aufsichtsratsähnlichkeit des Beirats zur Folge.
Nicht zu beanstanden ist auch die Aufnahme einer Regelung in die Stiftungsurkunde, die ausdrücklich der Möglichkeit einer künftigen Änderung des Gesetzes oder der Rechtsprechung Rechnung trägt (hier: Zustimmungsvorbehalte zugunsten eines Familienbeirats, sofern „das Gesetz oder die Rechtsprechung eine Bindung des Stiftungsvorstands auch an einen mehrheitlich von Begünstigten besetzten Familienbeirat zulässt“). Es kann dem Stifter nicht verwehrt werden, bei Gestaltungsentscheidungen, die Jahrzehnte lang wirken können, auch für den Fall einer Änderung des Gesetzes oder der Rechtsprechung Vorsorge zu treffen.
Das Änderungsrecht des Stiftungsvorstands unterliegt im Vergleich zur Änderung der Stiftungsurkunde durch den Stifter im Rahmen eines vorbehaltenen Änderungsrechts eingeschränkteren Voraussetzungen.
Wird die Eintragung bestimmter Änderungen des Gesellschaftsvertrages bzw der Stiftungsurkunde beantragt, so sind in diesem Verfahren andere Bestimmungen, die bereits eingetragen sind und nunmehr keine Änderung erfahren, nicht neuerlich zu prüfen.
- § 27 Abs 1 Z 2 PSG
- § 25 Abs 3 PSG
- WBl-Slg 2017/191
- § 27 Abs 1 Z 1 PSG
- § 27 Abs 1 Z 3 PSG
- OGH, 19.04.2017, 6 Ob 37/17k
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 17 Abs 5 PSG
- LG Steyr, 03.11.2016, 21 Fr 2694/16a-5
- OLG Linz, 17.01.2017, R 210/16v-8
- § 14 PSG
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