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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Zuzählung der Darlehensvaluta in Buchgeld.

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§§ 983, 989, 1414 ABGB; § 60 GBG. Buchgeld, worunter Konten bei Kreditunternehmungen zu verstehen sind, ist Geld iwS, während Geld ieS (Bargeld) nur das vom Staat anerkannte Zahlungsmittel ist, für das Annahmezwang besteht. Trotz seiner gleichartigen wirtschaftlichen Funktion stellt Buchgeld nicht Bargeld dar, sondern lediglich eine Forderung gegen die Bank.

Eine Kreditsumme muss nicht bar ausgezahlt werden. Der Kreditgeber kann seine Pflicht aus dem Kreditvertrag statt durch Barzahlung auch durch Verschaffung von Buchgeld erfüllen, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist. Hat der Kreditgeber die Kreditsumme an den Kreditnehmer oder vereinbarungsgemäß an einen Dritten übergeben, so hat er den Kreditvertrag erfüllt. Nach Ende des Kreditvertrags (zB nach Kündigung und Fälligstellung) steht ihm ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Kreditnehmer zu.

  • Kellner, Markus
  • Bollenberger, Raimund
  • OGH, 19.05.2015, 10 Ob 31/15d
  • oeba-Slg 2016/2188

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