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Zur zwingenden Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 HVertrG und zu Unwirksamkeit einer diesen ausschließenden Schiedsvereinbarung

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Einem Handelsvertreter, der überwiegend im Gebiet der Europäischen Union tätig war, steht auch dann ein unabdingbarer Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, wenn der Unternehmer seinen Sitz außerhalb der EU hat und der Vertretervertrag die Anwendung außereuropäischen Rechts vorsieht, in dem ein derartiger Anspruch nicht anerkannt wird. Einer darauf lautenden Schiedsklausel ist daher die Anerkennung zu versagen.

  • Art 17, 18 Handelsvertreterrichtlinie (EWG-RL 86/653/EWG)
  • WBl-Slg 2017/130
  • HG Wien, 16.07.2015, 37 Cg 39/13h-39
  • OGH, 01.03.2017, 5 Ob 72/16y
  • OLG Wien, 15.02.2016, 4 R 144/15y-45
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 24 HVertrG

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