


Zurechenbarkeit von Handlungen eines Richters außerhalb einer mündlichen Verhandlung zur Justizverwaltung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 9
- Inhalt:
- Verfahrensrecht
- Umfang:
- 2912 Wörter, Seiten 186-190
20,00 €
inkl MwSt




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Eine Bestimmung vergleichbar mit § 79 JN, welche bei „Klagen gegen einen“ oder „Klagen von einem“ Richter einen Übergang der Entscheidungskompetenz auf ein anderes (Verwaltungs-)Gericht vorsieht, enthält die Rechtsordnung nicht. Dies wäre aber, wenn die Gesetzgebung die Ansicht vertreten hätte, dass in solchen Fällen der äußere Anschein einer Befangenheit vorliegend sei, schon in Hinblick auf Art 18 iVm Art 83 Abs 2 B-VG geboten gewesen. Daraus erschließt sich letztlich, dass seitens der Gesetzgebung bei einer Entscheidungszuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes in Angelegenheit einer Beschwerde „von einem Richter“ oder „gegen (Verhalten von) Richtern“ für sich betrachtet kein äußerer Befangenheitsanschein als indiziert gesehen wurde.
Das Verhalten einer Person (hier eines Richters des Verwaltungsgerichtes Wien), die nicht vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien zur Anwendung von Zwangsgewalt gemäß § 10 Abs 6 iVm §§ 5, 11 und 16 Abs 3 GOG ermächtigt wurde, ist dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien im Rahmen der Justizverwaltung nicht als Verwaltungshandeln zuzurechnen.
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- Art 83 Abs 2 B-VG
- § 5 GOG
- § 35 VwGVG
- Art 18 B-VG
- § 7 AVG
- § 11 GOG
- § 6 VwGVG
- ZVG-Slg 2022/35
- § 9 GOG
- VwG Wien, 17.12.2021, VGW-102/067/9367/2021
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
- § 10 VGWG
- § 16 GOG
- § 3 GOG
Eine Bestimmung vergleichbar mit § 79 JN, welche bei „Klagen gegen einen“ oder „Klagen von einem“ Richter einen Übergang der Entscheidungskompetenz auf ein anderes (Verwaltungs-)Gericht vorsieht, enthält die Rechtsordnung nicht. Dies wäre aber, wenn die Gesetzgebung die Ansicht vertreten hätte, dass in solchen Fällen der äußere Anschein einer Befangenheit vorliegend sei, schon in Hinblick auf Art 18 iVm Art 83 Abs 2 B-VG geboten gewesen. Daraus erschließt sich letztlich, dass seitens der Gesetzgebung bei einer Entscheidungszuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes in Angelegenheit einer Beschwerde „von einem Richter“ oder „gegen (Verhalten von) Richtern“ für sich betrachtet kein äußerer Befangenheitsanschein als indiziert gesehen wurde.
Das Verhalten einer Person (hier eines Richters des Verwaltungsgerichtes Wien), die nicht vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien zur Anwendung von Zwangsgewalt gemäß § 10 Abs 6 iVm §§ 5, 11 und 16 Abs 3 GOG ermächtigt wurde, ist dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien im Rahmen der Justizverwaltung nicht als Verwaltungshandeln zuzurechnen.
- Art 83 Abs 2 B-VG
- § 5 GOG
- § 35 VwGVG
- Art 18 B-VG
- § 7 AVG
- § 11 GOG
- § 6 VwGVG
- ZVG-Slg 2022/35
- § 9 GOG
- VwG Wien, 17.12.2021, VGW-102/067/9367/2021
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
- § 10 VGWG
- § 16 GOG
- § 3 GOG