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Zeitschrift für Abgaben-, Finanz- und Steuerrecht

Heft 3, Juni 2020, Band 18

Fuchs, Hubert W.

Zurechnung der Honorare für die von den Gesellschaftern persönlich erbrachten Leistungen, wenn diese über KGs abgerechnet werden

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Werden die von den Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH persönlich erbrachten Leistungen dieser von Kommanditgesellschaften, an denen die Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH beteiligt sind, in Rechnung gestellt, und können dafür keine außersteuerlichen Gründe genannt werden, so ist davon auszugehen, dass die Kommanditgesellschaften lediglich als „Zahlstelle“ fungieren. Die Honorare sind daher den jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführern als deren Einnahmen zuzurechnen (vgl VwGH 24.9.2014, 2011/13/0092) (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.

  • Fuchs, Hubert W.
  • BFG, 25.10.2019, RV/7101648/2017
  • AFS 2020, 101
  • Steuerrecht
  • § 47 Abs 2 EStG
  • § 41 FLAG
  • § 22 Z 2 TS 2 EStG 1988
  • § 122 Abs 7 WKG
  • § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG
  • § 122 Abs 8 WKG

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