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Zurechnung des Hausbesorgers als Erfüllungsgehilfe

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Hat nicht der Mieter eines Zinshauses, sondern dessen Vermieter, die einschlägige Tätigkeit eines Hausbesorgers (Räumen und Streuen) veranlasst, fehlt es an der Voraussetzung für eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Hausbesorgers im Verhältnis des Mieters zu seinen Patienten aus dem jeweiligen Behandlungsvertrag. Das Mindest-Zurechnungskriterium des § 1313a ABGB ist nämlich, dass der Vertragspartner des Geschädigten das schuldhafte Verhalten des Schädigers im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste.

  • BG Sankt Pölten, 6 C 24/13h
  • LG Sankt Pölten, 21 R 18/14a
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1313a ABGB
  • OGH, 27.08.2014, 2 Ob 130/14b, Zurückweisung der Revision
  • WOBL-Slg 2014/139

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