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Zurechnung von Datenschutzübertretungen

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Die vom VwGH zur Bestimmung des § 99d Abs 1 und 2 BWG (die die Strafbarkeit juristischer Personen für ihr zurechenbares Verhalten von natürlichen Personen weitgehend ident mit § 30 Abs 1 und 2 DSG regelt) ergangene Rsp vom 29. März 2019, Ro 2018/02/0023, betr die Bestimmtheit der Verfolgungshandlung iSd §§ 31 und 32 VStG bzw der Bestrafung iSd § 44a VStG ist auch für die Rechtsfrage, inwiefern für die Bestrafung einer juristischen Person wegen Verstößen gegen die DSGVO bzw das DSG gem § 30 DSG die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens erforderlichen Feststellungen zu treffen sind und im Spruch gem § 44a VStG tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einer namentlich genannten natürlichen Person aufzunehmen ist, heranzuziehen.

Auf die Verhängung von Geldbußen gemäß Art 83 DSGVO findet das VStG insofern Anwendung, als die DSGVO im Rahmen des Anwendungsvorranges nicht speziellere Regelungen vorsieht.

  • § 44a VStG
  • § 30 DSG
  • § 31 VStG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 32 VStG
  • WBl-Slg 2020/153
  • VwGH, 12.05.2020, Ro 2019/04/0229

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