Zurechnung von „Zimmererlösen“ an den Bordellbetreiber
- Originalsprache: Deutsch
- AFSBand 2016
- Bundesfinanzgericht, 2303 Wörter
- Seiten 18 -21
- https://doi.org/10.33196/afs201601001801
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Bei einer Bar oder einem Nachtclub mit angeschlossenem „Zimmerbetrieb“ (Separees) besteht die Leistung des Nachtclubbetreibers nach der Kundenerwartung nicht nur im Getränkeausschank, sondern entscheidend auch in der Gelegenheit zum Separeebesuch. Bei einer solchen Fallkonstellation ist davon auszugehen, dass wirtschaftlich der Erbringer sämtlicher im Nachtclub erbrachten Leistungen der Nachtclubbetreiber ist, dem deshalb auch die (gesamten) Umsätze aus der Prostitution zuzurechnen sind. Für die verfahrensgegenständliche Zurechnung kann es dahingestellt bleiben, ob die Leistungserbringung der Prostituierten selbständig oder nichtselbständig erfolgte. Revision eingebracht. Revision unzulässig.
- Fuchs, Hubert W.
- § 11 UStG
- AFS 2016, 18
- Steuerrecht
- § 1 Abs 1 Z 1 UStG
- § 4 Abs 3 EStG
- § 19 EStG
- 21 BAO
- § 4 Abs 1 UStG
- BFG, 29.10.2015, RV/2100479/2009
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