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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 1, März 2019, Band 8

„Zurückbehalten“ werden kann nur ein Entgelt, das grundsätzlich schon fällig wäre

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Den Gewährleistungspflichtigen trifft die Behauptungs- und Beweislast für die Unverhältnismäßigkeit des von ihm zu tragenden Aufwands.

Im Zweifel ist nicht zu unterstellen, dass sich der Käufer mehr Möglichkeiten begibt als ausdrücklich angeführt sind.

Die Tilgung durch Aufrechnung unterscheidet sich inhaltlich ganz wesentlich von der (vorläufigen) Zurückbehaltung der eigenen Leistung.

  • Zurückbehaltung
  • OGH, 25.04.2018, 3 Ob 34/18y
  • Fälligkeit
  • Baurecht
  • § 1052 ABGB
  • ZRB 2019, 35

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