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Zurückbehaltungsrecht bei Ratenplan nach § 10 BTVG

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Das Zurückbehaltungsrecht des Erwerbers nach § 1052 ABGB in Hinblick auf einen Ratenplan nach § 10 BTVG kann sich auch auf frühere als die letzte der Raten erstrecken. Die Zahlung entsprechend einem Ratenplan ist zwar an das Zug-um-Zug-Prinzip angelehnt, aber dennoch stehen die einzelnen Leistungen nicht in funktionellem Synallagma zu den Raten.

Vorrangiges Ziel des BTVG ist das Vorauszahlungsrisiko des Erwerbers durch Sicherungspflichten des Bauträgers weitgehend auszuschalten und so den Konsumentenschutz in einem speziellen Bereich der Immobilienbranche zu stärken

  • OGH, 04.04.2024, 4 Ob 128/23m
  • LGZ Graz, 30.11.2022, 6 R 145/22w
  • BG Weiz, 26.04.2022, 13 C 133/20s
  • JBL 2024, 727
  • Öffentliches Recht
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  • § 10 BTVG

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