Zurückbehaltungsrecht des Erben hinsichtlich eines Sachvermächtnisses wegen Beitragspflicht des Legatars zur Pflichtteilsdeckung
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 137
- Rechtsprechung, 1731 Wörter
- Seiten 309 -310
- https://doi.org/10.33196/jbl201505030901
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Solange der Erbe (der Nachlass) die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses bescheinigen kann, hat er gegenüber dem Legatar insoweit eine aufschiebende, den Verzug und die Verjährung hemmende Einrede, als der geltend gemachte Legatsanspruch voraussichtlich von der Kürzung betroffen ist.
Der Erbe schuldet dem Legatar nur das um die aliquote Pflichtteilsdeckung reduzierte Legat. Er ist daher nicht zur Leistung des ungekürzten Sachlegats verpflichtet. Es trifft ihn diesbezüglich also keine Vorleistungspflicht, was ihm aufgrund der Unmöglichkeit einer Ausfolgung des (real) gekürzten Sachlegats das Recht des gänzlichen Zurückhaltens gibt. Dieses Recht wäre aber dann zu verneinen, wenn der Legatar seiner materiellen Beitragspflicht nachkäme, indem er den auf ihn entfallenden Geldbetrag zur Pflichtteilsdeckung leistet oder zumindest eine entsprechende Sicherstellung anbietet, ohne dass ein diesbezüglicher Rechtsanspruch des Erben bestünde. Insoweit besteht daher ein Gleichklang zu den in § 692 ABGB geregelten Fällen.
- § 692 ABGB
- § 1487 ABGB
- OLG Wien, 19.03.2014, 13 R 232/13b
- Öffentliches Recht
- JBL 2015, 309
- Straf- und Strafprozessrecht
- LGZ Wien, 30.09.2013, 16 Cg 247/11b
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 783 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 23.10.2014, 2 Ob 96/14b
- Arbeitsrecht
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