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Zurückverweisung an die Finanzstrafbehörde wegen Unterlassung eines Untersuchungsverfahrens

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Die mündliche Verhandlung ist das Kernstück des Finanzstrafverfahrens. In ihr soll die Wahrheit endgültig festgestellt werden, und zwar in einer Weise, die nach allgemeiner Prozesserfahrung größte Gewähr für die Erforschung der Wahrheit und zugleich für die bestmögliche Verteidigung des Beschuldigten und damit für ein richtiges Erkenntnis bietet.

Die Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde gemäß § 161 Abs 4 FinStrG ist umso mehr – auch unter dem Aspekt einer möglichen Verkürzung des Instanzenzuges – eine gebotene Vorgehensweise, wenn das Untersuchungsverfahren erstmals im Beschwerdeverfahren stattfinden würde.

  • § 143 Abs 1 FinStrG
  • BFG, 30.06.2017, RV/3300003/2017, (Revision nicht zulässig)
  • JST-Slg 2017/59
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 161 Abs 4 FinStrG

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