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Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG in einem Unterschutzstellungsverfahren nach DMSG

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Im Verfahren zur Feststellung der Denkmaleigenschaft eines Bauwerks haben – auch durch Einholung eines ausreichend und schlüssig begründeten Sachverständigengutachtens – hinreichende Sachverhaltsermittlungen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Objektes in seiner Gesamtheit oder lediglich einzelner abgegrenzter Teile desselben sowie zu seiner Bedeutung als Einzeldenkmal oder aber als Teil eines Ensembles zu erfolgen.

In einem Unterschutzstellungsverfahren ist es vor dem Hintergrund des Grundsatzes der geringstmöglichen Eigentumsbeschränkung unerlässlich zu prüfen, welche Teile Denkmaleigenschaft aufweisen.

  • § 28 Abs 3 VwGVG
  • § 3 DMSG
  • § 1 DMSG
  • BVwG, 21.03.2014, W176 2000762-1/2E
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2014/79

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