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Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts für die Anpassung der Sicherstellung einer Deponie

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Der Gesetzgeber stellt in § 28 Abs 3 VwGVG – abgesehen von den Aspekten der Raschheit und Kostenersparnis – nur darauf ab, dass die Behörde „notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat“. Es kommt weder auf die Vorwerfbarkeit des Unterlassens noch darauf an, ob die Unterlassung erst im Berufungsverfahren hervorgekommen ist.

  • Deponieverordnung, BGBl II 2008/39 § 47 Abs 9
  • § 28 Abs 3 VwGVG
  • § 28 Abs 2 VwGVG
  • ZVG-Slg 2014/9
  • § 48 Abs 2b AWG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 28 Abs 1 VwGVG
  • LVwG Bgld, 24.02.2014, Ü HG1/02/2014.021/004

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