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Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts für die Erteilung einer Lenkerberechtigung

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Wird die beantragte Lenkberechtigung von der belangten Behörde aufgrund eines negativen ärztlichen Gutachtens versagt und kommt das VwG in der Frage der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kfz (aufgrund eines ergänzenden ärztlichen Gutachtens) zu einem anderen Ergebnis, so liegen die Voraussetzungen für eine Behebung des angefochtenen Bescheids und zur Zurückverweisung an die belangte Behörde nach § 28 Abs 3 VwGVG vor, wenn die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung von der belangten Behörde noch nicht (vollständig) geprüft wurden.

  • § 3 Abs 1 FSG
  • ZVG-Slg 2014/8
  • § 8 Abs 1 FSG
  • § 28 Abs 3 VwGVG
  • § 8 Abs 2 FSG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG Vlbg, 08.01.2014, LVwG-411-034/E5-2013

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