Zurückweisung bei fehlenden Nachweisen gem § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung wegen Unvollständigkeit des Antrags
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 5
- Judikatur - Verfahrensrecht, 3028 Wörter
- Seiten 384 -388
- https://doi.org/10.33196/zvg201805038401
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Das BVwG betrachtet das Fehlen eines Nachweises über den Bezug einer der in § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen oder Beihilfen als Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG, weil gem § 51 Abs 1 letzter Satz leg cit dem Antrag die gem § 50 leg cit erforderlichen Nachweise anzuschließen sind. Daher ist zunächst ein Verbesserungsauftrag zu erteilen und der Antrag, wenn in der zur Mängelbehebung gewährten Frist ein solcher Nachweis nicht vorgelegt wird, von der belangten Behörde (GIS Gebühren Info Service GmbH) zurückzuweisen. Verfahrensgegenstand vor dem BVwG ist dann lediglich die Frage, ob die Zurückweisung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist, das heißt, ob der Beschwerdeführer einen Nachweis iSd § 50 Fernmeldegebührenordnung in offener zur Verbesserung gewährter Frist vorgelegt hat. Eine Behebung des Mangels im Verfahren vor dem BVwG ist nicht zulässig.
- Paulhart, Vera
- ZVG-Slg 2018/83
- § 50 Fernmeldegebührenordnung
- BVwG, 29.05.2018, W110 2195177-1
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung
- § 13 Abs 3 AVG
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