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Zurückweisung einer Absonderungsbeschwerde gemäß § 7a EpiG

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 9
Inhalt:
Materienrecht
Umfang:
1722 Wörter, Seiten 225-228

20,00 €

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Das Verfahren zur Absonderung einer Person gemäß § 7 EpiG ist ein Einparteienverfahren. Ein Bescheid wird damit erst mit Zustellung an diesen einen Adressaten außenwirksam erlassen, rechtlich existent und bekämpfbar. Eine zuvor eingebrachte Beschwerde ist unzulässig. Eine Erstreckung einer verfrühten Eingabe auf den später (doch noch) ergangenen Bescheid bzw eine Umdeutung ist nicht möglich. Für einen einheitlichen Akt, der im Rahmen einer „Gesamtbeschwerde“ bekämpft werden könnte, müsste zunächst eine Absonderung iSd EpiG vorliegen. Das ist bei einer formlosen Absonderung oder freiwilligen Selbstisolation, der jeweils keine normative Anordnung zugrunde liegt, nicht der Fall.

  • § 7a EpiG
  • ZVG-Slg 2022/47
  • § 46 EpiG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • VwG Wien, 17.01.2022, VGW-109/007/18170/2021
  • § 7 EpiG
  • § 9 Abs 1 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 9 Abs 5 VwGVG

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