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Zurückweisung einer Beschwerde des Tierschutzombudsmannes mangels Rechtsschutzinteresse

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Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Bf an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es ist zu verneinen, wenn die Beschwerde gegen eine Veranstaltungsbewilligung erst erhoben wurde, nachdem die Bewilligung schon konsumiert war.

  • LVwG OÖ, 12.08.2014, LVwG-050029/11/Bi/SA
  • ZVG-Slg 2014/132
  • § 41 Abs 4a TSchG
  • Art 132 Abs 5 B-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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