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Zurückweisung eines missbräuchlich mangelhaft gestalteten Anbringens

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Ist aus der Beschwerdebegründung der „Wille des Bf nicht erkennbar, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen“, dann sind die Voraussetzungen des § 9 VwGVG nicht erfüllt. Hat die Partei diesen Mangel des Beschwerdeschriftsatzes erkennbar bewusst herbeigeführt, um zB auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und ist das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 27 VwGVG
  • § 9 Abs 1 VwGVG
  • ZVG-Slg 2014/108
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • BVwG, 15.07.2014, W129 2009268-1
  • § 28 Abs 1 VwGVG
  • § 13 Abs 3 AVG

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