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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Zurückweisung oder Abweisung eines auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechts gem § 68 AVG gerichteten Antrags begründet mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit keine Beschwerdelegitimation
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 4
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1618 Wörter
- Seiten 307-309
- https://doi.org/10.33196/zvg201704030701
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inkl MwStAuf das nicht durch Bescheid der belangten Behörde, sondern durch Erkenntnis des VwG abgeschlossene Verfahren ist § 68 AVG nicht anwendbar, da der Bescheid der belangten Behörde mit der Entscheidung des VwG seine Existenz verloren hat. Die belangte Behörde wäre im vorliegenden Fall daher keinesfalls zur Abänderung der durch das Erkenntnis des LVwG Oberösterreich festgesetzten Leistungsfrist ermächtigt gewesen. Dem „Antrag“ wäre daher bereits wegen Unzuständigkeit nicht nachzukommen gewesen. Wenn eine Partei ein Recht auf Abänderung eines formell rechtskräftig gewordenen Bescheids geltend macht, ist dieser Antrag gem § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen. Da ein Recht auf Abänderung eines Bescheids und auf Entscheidung eines darauf gerichteten Antrags fehlt, kann ein Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, nicht in subjektiv-öffentliche Rechte der Bf eingreifen. Die Bf konnten somit durch den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund in keinem Recht verletzt werden. Die Beschwerde war daher bereits mangels Berechtigung zur Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.
- § 68 Abs 2 AVG
- § 58 Oö NSchG
- Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG
- LVwG OÖ, 04.04.2017, LVwG-551071/2/SE/BBaLVwG-551072/2
- ZVG-Slg 2017/43
- § 68 Abs 7 AVG
- § 68 Abs 1 AVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 44 Oö NSchG
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