Zurückweisung von Parteianträgen gegen Bestimmungen des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ durch den VfGH.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 67
- Erkenntnisse des VfGH, 217 Wörter
- Seiten 771 -771
- https://doi.org/10.47782/oeba201910077101
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Gesetz über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ (Ktn SvKG-AufhebungsG); Kärntner Ausgleichszahlungsfonds Gesetz (K-AFG); § 2a FinStaG; Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG.
Der VfGH weist mehrere Parteianträge auf Normenkontrolle gegen das Gesetz über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als zu eng gefasst zurück. Da keiner der Anträge auch Bestimmungen des Kärntner Ausgleichszahlungsfonds Gesetzes in das Aufhebungsbegehren mit einbezog, hätte eine Aufhebung der beantragten Bestimmungen durch den VfGH insbesondere auch die in § 3 Abs 1 Z 4 Kärntner Ausgleichszahlungsfonds Gesetz beabsichtigte Reaktion auf die Annahme der Angebote des Kärntner Ausgleichszahlungsfonds gemäß § 2a FinStaG geradezu in ihr Gegenteil verkehrt. Eine Aufhebung (nur) der angefochtenen Bestimmungen hätte somit zur Folge, dass das Gesetz vom 20.4.2017, das mit Ktn LGBl 2017/15 kundgemacht wurde und welches das Gesetz über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ (Ktn SvKG-AufhebungsG) enthält, einen völlig veränderten, dem Kärntner Landesgesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt erhielte.
- Stöger, Karl
- oeba-Slg 2019/56
- VfGH, 06.03.2019, G 316/2018
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