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Zurückziehen einer Haftbeschwerde für Fristauslösung unbeachtlich

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Die Zurückziehung einer zuvor wirksam erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft lässt – mangels gegenteiliger Anordnung des Gesetzes – die solcherart ausgelöste Haftfrist von einem Monat ab Erhebung der Beschwerde unberührt. In welchem zeitlichen Abstand die Zurückziehung der Beschwerde zu deren Einbringung erfolgte, ist unbeachtlich. Eine wirksam erhobene Beschwerde kann vielmehr (bis zur Entscheidung über sie) jederzeit, damit auch unmittelbar nach Einbringung, wirksam zurückgezogen werden.

  • OGH, 19.03.2014, 15 Os 27/14f
  • Öffentliches Recht
  • § 174 Abs 4 StPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2014, 672
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Innsbruck, 03.12.2013, 11 Bs 358/13d
  • Arbeitsrecht

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