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Zurückziehung der Beschwerde sowie des Vorlageantrags nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

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Die Zurückziehung der einzigen Beschwerde nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens muss zum selben Ergebnis führen, wie die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages in einem Rechtsmittelverfahren. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen (nachträglich entstandener) Unzuständigkeit der belangten Behörde mit Erkenntnis ersatzlos zu beheben. Wegen Zurückziehung der Beschwerde ist zugleich das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

  • § 14 VwGVG
  • § 15 VwGVG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • ZVG-Slg 2020/1
  • LVwG OÖ, 19.11.2019, LVwG-152147/12/VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 13 Abs 7 AVG

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