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Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrags mit Ex-nunc-Wirkung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 147
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1512 Wörter, Seiten 57-58

30,00 €

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Es erscheint jedenfalls dann sachgerecht, wenn eine Partei den von ihr gestellten (und nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizierenden) Verfahrenshilfeantrag ausdrücklich „mit Wirkung ex nunc“ zurückzieht und gleichzeitig jene Prozesshandlung setzt, deren Frist durch den Verfahrenshilfeantrag unterbrochen worden war, dass die ursprünglich unterbrochene Notfrist (erst) mit Rücknahme des Antrags – weil ab diesem Zeitpunkt kein Grund mehr für eine Unterbrechung der Frist bestehen kann – neu zu laufen beginnt. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum die Partei in einem solchen Fall schlechter gestellt sein sollte, als hätte sie sich rein passiv verhalten und die (abweisende) Gerichtsentscheidung abgewartet.

  • § 521 Abs 3 ZPO
  • OLG Wien, 13.07.2023, 11 R 168/23s
  • LGZ Wien, 31.05.2023, 65 Cg 84/22h
  • JBL 2025, 57
  • § 505 Abs 2 ZPO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 05.10.2023, 3 Ob 169/23h
  • § 73 Abs 2 ZPO
  • § 68 Abs 4 ZPO
  • § 464 Abs 3 ZPO
  • Arbeitsrecht

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