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Zurückziehung einer Beschwerde, Wirksamkeit
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 138
- Rechtsprechung, 747 Wörter
- Seiten 412-412
- https://doi.org/10.33196/jbl201606041201
30,00 €
inkl MwStEin Berufungsverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers ist nur dann wirksam, wenn feststeht, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Berufungsverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch für die Wirksamkeit der Zurückziehung einer Beschwerde.
Bei einem elfjährigen Kind, dessen Muttersprache nicht Deutsch ist, und das als Übersetzungshilfe für seine der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Mutter herangezogen wird, kann nicht von vorneherein angenommen werden, es sei in der Lage, verfahrensrechtliche Ausdrücke wie „Zurückziehung der Beschwerde“ zu verstehen und die Auswirkungen einer entsprechenden Erklärung der Mutter klar zu machen, selbst wenn das Kind die deutsche Sprache sonst gut beherrscht.
- JBL 2016, 412
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- VwGH, 27.04.2016, Ra 2015/10/0111
- Allgemeines Privatrecht
- § 39a AVG
- Zivilverfahrensrecht
- § 52 Abs 2 AVG
- Arbeitsrecht
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