


Zurückziehung eines Fristsetzungsantrages vor Vorlage an den VwGH – Zuständigkeit des VwGH zur Einstellung des Verfahrens
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 1
- Inhalt:
- Judikatur - Verfahrensrecht
- Umfang:
- 321 Wörter, Seiten 470-470
20,00 €
inkl MwSt




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Gemäß § 38 Abs 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wurde. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des VwG vorsähe, ist dieser Beschluss vom VwGH zu fassen.
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- Bumberger, Leopold
-
- ZVG-Slg 2014/93
- § 38 VwGG
- § 33 VwGG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwGH, 30.03.2014, Fr 2014/18/0004
Gemäß § 38 Abs 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wurde. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des VwG vorsähe, ist dieser Beschluss vom VwGH zu fassen.
- Bumberger, Leopold
- ZVG-Slg 2014/93
- § 38 VwGG
- § 33 VwGG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwGH, 30.03.2014, Fr 2014/18/0004