Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 4, Dezember 2021, Band 10

Wenusch, Hermann

Zusage einer zukünftigen Eigenschaft: Gewährleistung für Trittschalldämmung, die erst nach der Übergabe erstellt werden soll

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Eine Leistung ist dann mangelhaft im Sinn des § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem vertraglich Geschuldeten zurück bleibt.

Die Mangelhaftigkeit eines Leistungsgegenstands ist allerdings nicht abstrakt, sondern immer aufgrund des konkreten Vertrags zu beurteilen. Die Vertragsparteien können eine Sache, die objektiv gesehen mangelhaft ist, durchaus als vertragsgemäß ansehen.

Der geschuldete Vertragsgegenstand wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt. Ob eine Eigenschaft als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt dabei nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte.

Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache bzw Leistung aus Werkvertrag überhaupt mangelhaft ist, trägt der Übernehmer der Sache. Will sich der Übernehmer auf die widerlegliche Gesetzesvermutung berufen, hat er somit die (nunmehrige) Mangelhaftigkeit der Sache und das Hervorkommen eines Mangels innerhalb der Frist von sechs Monaten zu beweisen.

  • Wenusch, Hermann
  • § 924 ABGB
  • Gewährleistung
  • Erfüllung
  • Ablieferung
  • ZRB 2021, 151
  • zukünftige Leistung
  • Übergabe
  • OGH, 16.09.2020, 7 Ob 97/20w
  • Baurecht
  • § 922 ABGB

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