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„Zusammengesetzte“ Gesellschafterbeschlüsse; Stimmverbot bei Beschlussfassung über Sonderprüfung

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Bei einem sogenannten „zusammengesetzten“ Beschluss ist grundsätzlich auch die teilweise Nichtigerklärung möglich, wenn nur ein Teil des Beschlusses von dem die Anfechtung begründeten Mangel erfasst ist.

Die Anfechtung eines Beschlussteiles ist nur möglich, wenn feststeht, dass der verbleibende Rest nach objektiver Würdigung, ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten, auch ohne den fehlerhaften Teil aufrechterhalten werden könne.

Bei der Beschlussfassung über eine Sonderprüfung unterliegt der Gesellschafter einem Stimmverbot bereits dann, wenn sich die Sonderprüfung auf Vorgänge erstrecken soll, welche für seine Verantwortlichkeit als Verwaltungsträger oder seine Inanspruchnahme von Bedeutung sein könnten. Das Stimmverbot besteht absolut und ist unabhängig davon, ob die Sonderprüfung voraussichtlich besondere Ergebnisse zeitigen wird.

Die übrigen Gesellschafter können den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne dessen Zustimmung nicht zur Kostentragung für die Sonderprüfung unabhängig von deren Ausgang verpflichten. Jedenfalls hinsichtlich seiner Kostentragung für die Sonderprüfung unterliegt der betroffene Gesellschafter keinem Stimmverbot.

  • Zusammengesetzte Beschlüsse
  • OGH, 29.11.2016, 6 Ob 213/16s
  • § 41 GmbHG
  • Sonderprüfung
  • GES 2017, 26
  • Gesellschaftsrecht
  • § 50 Abs 4 GmbHG
  • Kosten
  • Stimmverbot
  • § 118 AktG

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