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Zusammenlegung von WE-Objekten auf verschiedenen Liegenschaften trotz Eigentümeridentität nicht genehmigungsfähig

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Die Zusammenlegung zweier Wohnungen bewirkt grundsätzlich, dass deren bauliche Abgeschlossenheit und Selbständigkeit verloren geht, was bei Eigentümerverschiedenheit der zusammenzulegenden Wohnungen einer Genehmigung entgegensteht, während die Zusammenlegung im Fall der Eigentümeridentität als zulässig und genehmigungsfähig erachtet wird. Dieser Ausnahme liegt die Überlegung zugrunde, dass im Fall der Zusammenlegung von WE-Objekten desselben Wohnungseigentümers ein neues einheitliches Objekt geschaffen werde, was WE-rechtlich zulässig sei und allenfalls zu einer entsprechenden Nutzwertneufestsetzung führen könne. Daraus ist jedoch nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass eine bauliche Verbindung eines WE-Objekts mit einem Objekt auf der Nachbarliegenschaft nur aufgrund der Eigentümeridentität auch dann zulässig ist, wenn die Selbständigkeit des WE-Objekts dadurch verloren ginge.

  • § 1 Abs 1 WEG
  • § 2 Abs 1 WEG
  • § 1 Abs 2 WEG
  • OGH, 07.01.2021, 5 Ob 117/20x
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2021/132
  • LG Klagenfurt, 1 R 137/19w
  • BG Klagenfurt, 24 MSch 1/17x
  • § 16 Abs 2 WEG
  • § 2 Abs 2 WEG

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