


Zuschlagserteilung für „Laboranalysen SARS-CoV-2 (Covid-19)“ auf Basis der Rahmenvereinbarung „SARS-CoV-2 (Covid-19) Testungen“ durch einen Auftraggeber
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 9
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 2376 Wörter, Seiten 213-216
20,00 €
inkl MwSt




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Wenn nach einer Rahmenvereinbarung der Vertrag über die abgerufene Leistung bereits mit Übermittlung des Abrufs (Bestellung) zustande kommt, gelten nach der Übermittlung des Abrufs vom Auftragnehmer erfolgende Kommentare nur als Erklärungen nach Zustandekommen des Vertrags.
Da die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung in teilweise geschwärzte Unterlagen aus dem Vergabeakt des Auftraggebers betreffend den gegenständlichen Abruf Einsicht genommen hat, konnte sich die Antragstellerin (mit Ausnahme der Preise) Kenntnis über den Inhalt des erfolgten Abrufs verschaffen. Es war der Antragstellerin daher auch möglich, zu prüfen, ob allfällige unzulässige Änderungen der Leistungs- und Vertragsbedingungen im Zuge des verfahrensgegenständlichen Abrufs erfolgt sind. Es war der Antragstellerin sohin aber auch möglich, diesbezüglich ein konkretes Vorbringen zu erstatten.
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- ZVG-Slg 2022/43
- § 155 Abs 8 BVergG
- § 155 Abs 6 BVergG
- § 155 Abs 5 BVergG
- § 133 Abs 4 B-VG
- § 13 Oö. VergRSG
- LVwG OÖ, 17.03.2022, LVwG-840245/21/HW
- § 16 Abs 1 Oö. VergRSG
- § 155 Abs 7 BVergG
- § 155 Abs 9 BVergG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 155 Abs 4 BVergG
- § 2 Abs 4 Oö. VergRSG
- § 12 Abs 1 Oö. VergRSG
Wenn nach einer Rahmenvereinbarung der Vertrag über die abgerufene Leistung bereits mit Übermittlung des Abrufs (Bestellung) zustande kommt, gelten nach der Übermittlung des Abrufs vom Auftragnehmer erfolgende Kommentare nur als Erklärungen nach Zustandekommen des Vertrags.
Da die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung in teilweise geschwärzte Unterlagen aus dem Vergabeakt des Auftraggebers betreffend den gegenständlichen Abruf Einsicht genommen hat, konnte sich die Antragstellerin (mit Ausnahme der Preise) Kenntnis über den Inhalt des erfolgten Abrufs verschaffen. Es war der Antragstellerin daher auch möglich, zu prüfen, ob allfällige unzulässige Änderungen der Leistungs- und Vertragsbedingungen im Zuge des verfahrensgegenständlichen Abrufs erfolgt sind. Es war der Antragstellerin sohin aber auch möglich, diesbezüglich ein konkretes Vorbringen zu erstatten.
- ZVG-Slg 2022/43
- § 155 Abs 8 BVergG
- § 155 Abs 6 BVergG
- § 155 Abs 5 BVergG
- § 133 Abs 4 B-VG
- § 13 Oö. VergRSG
- LVwG OÖ, 17.03.2022, LVwG-840245/21/HW
- § 16 Abs 1 Oö. VergRSG
- § 155 Abs 7 BVergG
- § 155 Abs 9 BVergG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 155 Abs 4 BVergG
- § 2 Abs 4 Oö. VergRSG
- § 12 Abs 1 Oö. VergRSG