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Zusicherung bestimmter Eigenschaften beim Liegenschaftskauf

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In der Zusicherung bestimmter Eigenschaften einer Kaufsache und der Übernahme der Gewährleistung dafür handelt es sich gewöhnlich um nicht mehr als die ausdrückliche Übernahme an sich wirksamer Gewährleistungspflichten oder deren Erweiterung oder Verlängerung.

Nur ausnahmsweise – wenn besondere Umstände dafür sprechen – ist zugrunde zu legen, dass sich aus der Vereinbarung eine Zusicherung ableiten lässt, dass der Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernehmen will, die ihrem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und die gesetzlichen Schadenersatzpflichten hinausgeht.

Der Fristbeginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 933 ABGB wird bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften, deren Nichtvorliegen erst in späterer Zeit erkannt wird, auf den Zeitpunkt der Mangelerkennbarkeit hinausgeschoben.

  • § 933 ABGB
  • OGH, 09.08.2012, 5 Ob 53/12y
  • Gewährleistung
  • Garantie
  • unechte Garantieerklärung
  • Baurecht
  • ZRB 2012, 210
  • Zusicherung bestimmter Eigenschaften
  • § 922 ABGB

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