Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bei gleichzeitiger Einbringung der Beschwerde
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 8
- Verfahrensrecht, 777 Wörter
- Seiten 431 -432
- https://doi.org/10.33196/zvg202106043101
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Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Im Falle der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels ist es dem Verwaltungsgericht (infolge der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides) verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Es ist unzutreffend, dass im Hinblick auf die erfolgte Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht über den gleichzeitig mit der Beschwerde bei der belangten Behörde eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hätte. § 33 Abs 4 VwGVG kann nämlich verfassungskonform nur so verstanden werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht wurden, von dieser, und (nur) über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist. Durch die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird die Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über einen davor eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag nicht (zum Verwaltungsgericht) verschoben.
- § 7 Abs 4 VwGVG
- ZVG-Slg 2021/86
- VwG Wien, 19.07.2021, VGW-141/002/7309
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 33 Abs 4 VwGVG
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