Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Entscheidung über Beschwerden gegen Datenverarbeitungen durch Staatsanwaltschaften nicht verfassungswidrig
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 146
- Rechtsprechung, 9576 Wörter
- Seiten 513 -522
- https://doi.org/10.33196/jbl202408051301
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Dem Gesetzgeber kommt im Hinblick auf die in der RL 2016/680/EU (in der Folge: DSRL) zwingend vorgegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten bei Datenschutzverletzungen – einerseits mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (und damit eine Verwaltungsbehörde) und andererseits durch einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf – kein Umsetzungsspielraum zu. Im Fall des Widerspruchs der Bestimmungen des DSG über die Beschwerdemöglichkeit an die Datenschutzbehörde (DSB) zu Art 83 Abs 2 und Art 94 B-VG hätte der Gesetzgeber keine Möglichkeit, eine Ersatzregelung zu schaffen, die sowohl dem Unionsrecht als auch dem innerstaatlichen Verfassungsrecht entspräche. Insofern käme eine Aufhebung nur dann in Betracht, wenn der EuGH die diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Regelungen der DSRL für ungültig erklärte. Die Möglichkeit der Ausnahme von Staatsanwaltschaften von der Aufsicht der DSB bei Datenverarbeitungen iS der DSRL ist aufgrund von deren Weisungsgebundenheit unionsrechtlich verwehrt.
- Divjak, Jonas
- VfGH, 13.12.2023, G 212/2023 ua
- Art 94 Abs 1 B-VG
- DSRL 2016/680/EU
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- JBL 2024, 513
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