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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Zuständigkeit des BVwG für alle Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem 3. Abschnitt des UVP-G
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 2
- Judikatur - Materienrecht, 782 Wörter
- Seiten 357-359
- https://doi.org/10.33196/zvg201504035701
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inkl MwStEntscheidet das LVwG Stmk über eine Beschwerde einer Bürgerinitiative nach § 24f Abs 8 iVm § 19 Abs 4 UVP-G gegen die Bewilligung einer Aufforstung einer landwirtschaftlichen Grundfläche, und hatte die gegenständliche Genehmigung der Wiederaufforstung keinen anderen Zweck als die Errichtung der Schnellstraße S 7, wobei das LVwG offensichtlich davon ausging, dass es eine Entscheidung nach dem UVP-G getroffen habe, so hat das LVwG als unzuständiges Gericht entschieden. Gemäß § 40 Abs 1 UVP-G entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen, die nach dem UVP-G getroffen wurden, auch wenn das Verfahren vormals beim UVS Stmk anhängig gewesen ist.
Bei § 3 Abs 7 VwGbk-ÜG (betr die Weiterführung von mit Ablauf des 31.12.2013 vor den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren durch die VwG) handelt es sich nicht um eine Zuständigkeitsvorschrift. Welches VwG sachlich zuständig ist, regelt diese Bestimmung daher nicht.
- Art 131 Abs 4 Z 2 lit a B-VG
- Art 83 Abs 2 B-VG
- § 19 Abs 4 UVP-G
- § 3 Abs 7 VwGbK-ÜG
- § 24f Abs 8 UVP-G
- § 40 Abs 1 UVP-G
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VfGH, 03.12.2014, E 1230/2014
- ZVG-Slg 2015/76
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