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Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden in Verwaltungssachen nach dem BPGG

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Im Hinblick auf die in § 34 BPGG ausdrücklich normierte Bindung unmittelbar an Weisungen eines Bundesministers handelt es sich bei den in § 22 BPGG genannten Sozialversicherungsträgern nicht nur um „bundesnahe“ Einrichtungen, sondern es liegt – mangels Einbindung des Landeshauptmannes – auch eine Besorgung unmittelbar durch Bundesorgane vor. Daraus folgt gem Art 131 Abs 2 B-VG die Zuständigkeit des BVwG für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide in Verwaltungssachen nach dem BPGG.

  • Art 131 Abs 2 B-VG
  • ZVG-Slg 2018/78
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwGH, 06.03.2018, Ra 2017/08/0071

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