


Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes verfassungswidrig
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 8
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 1674 Wörter, Seiten 403-405
20,00 €
inkl MwSt




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In der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 5 ZDG, wonach der Zivildienst außerhalb des Bundesheeres zu leisten ist, kommt auch zum Ausdruck, dass der Zivildienst von der militärischen Gewalt vollständig getrennt sein muss. § 1 Abs 5 ZDG erlaubt es daher nicht, mit der Vollziehung von Angelegenheiten des Zivildienstes den für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesminister oder eine ihm in organisatorischer Hinsicht unterstellte Behörde wie das Heerespersonalamt zu betrauen, zumal diese Behörde funktionell den Zwecken des Bundesheeres dient.
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- VfGH, 17.06.2021, G 47/2021
- Art 79 B-VG
- § 34b ZDG
- § 1 Abs 5 ZDG
- ZVG-Slg 2021/83
- § 21 ZDG
- Art 9a B-VG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 51 Abs 1 HGG
In der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 5 ZDG, wonach der Zivildienst außerhalb des Bundesheeres zu leisten ist, kommt auch zum Ausdruck, dass der Zivildienst von der militärischen Gewalt vollständig getrennt sein muss. § 1 Abs 5 ZDG erlaubt es daher nicht, mit der Vollziehung von Angelegenheiten des Zivildienstes den für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesminister oder eine ihm in organisatorischer Hinsicht unterstellte Behörde wie das Heerespersonalamt zu betrauen, zumal diese Behörde funktionell den Zwecken des Bundesheeres dient.
- VfGH, 17.06.2021, G 47/2021
- Art 79 B-VG
- § 34b ZDG
- § 1 Abs 5 ZDG
- ZVG-Slg 2021/83
- § 21 ZDG
- Art 9a B-VG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 51 Abs 1 HGG