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Zuständigkeit des OGH für die Anfechtung von Beschlüssen der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer

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Nach § 24b Abs 2 RAO entscheidet der OGH über die Anfechtung der Wahl. Gemeint ist damit offensichtlich eine Wahl nach § 24 Abs 1 RAO. Die Möglichkeit der Anfechtung beliebiger Beschlüsse des Ausschusses, die im Zusammenhang mit einem Wahlvorgang stehen, sieht auch § 24b RAO nicht vor. Die Bekämpfbarkeit eines jeden im Zusammenhang mit dem Wahlvorgang stehenden Beschlusses würde wesentlich in die anwaltliche Selbstverwaltung eingreifen und die Zuständigkeit des OGH – ohne gesetzliche Grundlage – in Richtung eines allgemeinen Aufsichtsorgans erweitern; eine solche Rolle kommt in eingeschränktem Umfang lediglich dem Bundesminister für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz zu (§ 27 Abs 6 RAO). Gerade gegen die Nichtdurchführung einer Wahl kann mit demokratischen Mitteln vorgegangen werden (§ 28 Abs 3 RAO: Einberufung einer außerordentlichen Plenarversammlung).

  • § 24b RAO
  • JBL 2019, 50
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 12.07.2018, 19 Ob 2/18k
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 28 Abs 3 RAO
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 24 RAO

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