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Zuständigkeit des OGH für die Anfechtung von Beschlüssen der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 141
- Rechtsprechung, 933 Wörter
- Seiten 50-51
- https://doi.org/10.33196/jbl201901005001
30,00 €
inkl MwStNach § 24b Abs 2 RAO entscheidet der OGH über die Anfechtung der Wahl. Gemeint ist damit offensichtlich eine Wahl nach § 24 Abs 1 RAO. Die Möglichkeit der Anfechtung beliebiger Beschlüsse des Ausschusses, die im Zusammenhang mit einem Wahlvorgang stehen, sieht auch § 24b RAO nicht vor. Die Bekämpfbarkeit eines jeden im Zusammenhang mit dem Wahlvorgang stehenden Beschlusses würde wesentlich in die anwaltliche Selbstverwaltung eingreifen und die Zuständigkeit des OGH – ohne gesetzliche Grundlage – in Richtung eines allgemeinen Aufsichtsorgans erweitern; eine solche Rolle kommt in eingeschränktem Umfang lediglich dem Bundesminister für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz zu (§ 27 Abs 6 RAO). Gerade gegen die Nichtdurchführung einer Wahl kann mit demokratischen Mitteln vorgegangen werden (§ 28 Abs 3 RAO: Einberufung einer außerordentlichen Plenarversammlung).
- § 24b RAO
- JBL 2019, 50
- Öffentliches Recht
- OGH, 12.07.2018, 19 Ob 2/18k
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 28 Abs 3 RAO
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- § 24 RAO
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