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Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

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Die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Beschwerde bestimmt sich danach, welche Verwaltungsbehörde den bekämpften Bescheid tatsächlich erlassen hat, und nicht danach, welche Verwaltungsbehörde richtigerweise zur Bescheiderlassung zuständig gewesen wäre. Eine allfällige Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben.

Eine Partei kann nicht dadurch die Zuständigkeit einer Behörde bzw eines Verwaltungsgerichts begründen, dass sie einen Antrag bei einer unzuständigen Behörde einbringt bzw eine Beschwerde an ein unzuständiges Verwaltungsgericht richtet und deren bzw dessen Zuständigkeit behauptet. Dadurch wird diese Behörde bzw dieses Verwaltungsgericht niemals zur Entscheidung in der Sache, sondern allenfalls dafür zuständig, den Antrag bzw die Beschwerde mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.

Andererseits verliert eine nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zuständige Behörde bzw ein zuständiges Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit nicht dadurch, dass eine Partei diese Zuständigkeit (in welcher Form auch immer) bestreitet. Aus § 6 Abs 2 AVG ergibt sich, dass das Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde bzw das zuständige Verwaltungsgericht unverzichtbar ist. Jede nach dem Gesetz für zuständig erklärte Behörde hat ihrerseits die Pflicht, die ihr eingeräumten Befugnisse auszuüben; niemand, auch nicht eine Partei des Verfahrens, ist berechtigt, ihr diese Zuständigkeit abzusprechen.

  • WBl-Slg 2024/185
  • § 6 AVG
  • Art 131 Abs 1 B-VG
  • Art 131 Abs 2 B-VG
  • VwGH, 20.12.2023, Ko 2023/03/0002
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 17 VwGVG

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