



Zuständigkeit für Bekämpfung von Entscheidungen des Börsenschiedsgerichts
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 142
- Rechtsprechung, 805 Wörter
- Seiten 647 -648
- https://doi.org/10.33196/jbl202009064701
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Börsenschiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte iS der §§ 577 ff ZPO, sondern Sondergerichte des Privatrechts in Form institutioneller bzw statutarischer Schiedsgerichte. Die Entscheidungen der Börsenschiedsgerichte sind nicht mit Aufhebungsklage gemäß § 611 ZPO bekämpfbar.
Entscheidungen des Börsenschiedsgerichts können bei den ordentlichen Gerichten mittels Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Art XXIII EGZPO sowie mittels Unwirksamkeitsklage gemäß Art XXV EGZPO angefochten werden. Dabei handelt es sich jeweils um Rechtsgestaltungsklagen, die auf Aufhebung des bekämpften Schiedsspruchs gerichtet sind. Nichtigkeitsbeschwerde und Unwirksamkeitsklage sind beim Gerichtshof erster Instanz (HG), in dessen Sprengel das Börsenschiedsgericht seinen Sitz hat, einzubringen. Es liegt jeweils eine individuelle Zuständigkeit vor.
- JBL 2020, 647
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Art XXV EGZPO
- § 611 ZPO
- OGH, 15.05.2019, 18 OCg 6/19k
- § 577 ZPO
- Zivilverfahrensrecht
- Art XXIII EGZPO
- § 578 ZPO
- Arbeitsrecht
- § 579 ZPO
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